Satzung
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Satzung
der
Gesellschaft der Augenärzte
Sachsen-Anhalts und Thüringen e.V.
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§ 1
Name
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1. |
Der Verein führt
den Namen "Gesellschaft der Augenärzte
Sachsen-Anhalts und Thüringens e.V.".
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2. |
Der Verein ist in das Vereinsregister
des Kreisgerichtes Halle eingetragen. |
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
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1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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2. |
Zweck des Vereins ist die Förderung
der Augenheilkunde. Er vertritt die Interessen
seiner
Mitglieder auf wissenschaftlichem Gebiet gegenüber
anderen Institutionen. Zur fachlichen Weiterbildung
von Ärzten organisiert er die Durchführung
wissenschaftlicher Veranstaltungen. Der Verein
unterhält
enge Beziehungen zur Deutschen Ophthalmologischen
Gesellschaft (DOG) mit Sitz in Heidelberg und
zum
Berufsverband der Augenärzte Deutschlands
e.V. (BVA) mit Sitz in Düsseldorf. |
§ 3
Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
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1. |
Sitz und Gerichtsstand des Vereins
ist Halle.
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2. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 4
Mitgliedschaft |
1. |
Die Mitglieder des Vereins sind
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder |
2. |
Ordentliche Mitglieder können
werden:
Augenärzte und in Ausbildung für die Augenheilkunde
befindliche Ärzte
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3. |
Ehrenmitglieder können werden:
Persönlichkeiten der Wissenschaft, Wirtschaft,
des öffentlichen Lebens und des Vereins selbst,
die sich besondere Verdienste um den Verein erworben
haben.
Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht beratende
Stimme.
Bereits bestehende Rechte als ordentliche
Mitglieder bleiben hiervon unberührt. |
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
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1. |
Die Mitgliedschaft wird erworben
aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung,
über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Eine etwaige Ablehnung muss nicht begründet
werden.
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2. |
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab,
so kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem
Monat nach Zugang der Ablehnung die Entscheidung
der Mitgliederversammlung angerufen werden, deren
Entscheidung entgültig ist.
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3. |
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag
des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt
werden. |
§ 6
Rechte der Mitglieder
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1. |
Jedes Mitglied hat eine Stimme in
der Mitgliederversammlung. |
2. |
Ehrenmitglieder besitzen beratende
Stimme. |
§ 7
Beiträge, Mittelbeschaffung und Vermögensansammlung
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1. |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
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2. |
Weitere Mittel werden aus Zuwendungen
öffentlicher und privater Förderer beschafft,
die die Ziele des Vereins unterstützen möchten.
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3. |
Der Verein ist berechtigt, Rücklagen
nach § 59 Nr. 6 und 7a der Abgabenordnung zu
bilden. |
§ 8
Ende der Mitgliedschaft
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1. |
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung
- durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung,
wenn ein Mitglied das Ansehen oder die
Interessen des Vereins geschädigt hat.
Für einen derartigen Beschluss, der
schriftlich zu begründen ist, ist Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmenmehrheit erforderlich.
- wenn ein Mitglied trotz jährlicher Zahlungsaufforderung
mit drei fortlauffenden Jahresbeiträgen im
Rückstand ist. Das Ausscheiden wird durch
den Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt.
- durch Tod.
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2. |
Die finanziellen Verpflichtungen
des ausgeschlossenen Mitgliedes enden mit dem laufenden
Geschäftsjahr.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anspruch
auf das Vereinsvermögen zu. |
§ 9
Organ des Vereins
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1. |
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Für besondere Aufgaben kann durch den Vorstand
eine Arbeitsgruppe bestellt werden. |
§ 10
Mitgliederversammlung
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1. |
Die Mitgliederversammlung beschließt
über
- den Jahresbericht
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen (siehe §15)
- eine eventuelle Auflöung des vereins (siehe
§16) sowie
- Anträge, Vorschläge und Belange der
Mitglieder. |
2. |
Die Mitgliederversammlung findet
jährlich statt oder wenn es im Interesse des
Vereins erforderlich ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher
durch schriftliche Einladung oder Bekanntmachung
in der Presse.
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3. |
Der Vorstand setzt die Tagesordnung
der Mitglieder fest.
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4. |
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden oder dessen Verhinderung von einem
der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind
auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung
einen Versammlungsleiter.
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5. |
Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit
die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der
Abstimmung entscheidet der Vorstand. |
§ 11
Der Vorstand
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1. |
Der Vorstand besteht aus insgesamt
neun Mitgliedern, und zwar aus
- 3 Professoren (Klinikdirektoren der Universitäts-Augenklinken
Sachsen-Anhalts bzw. Thüringens)
- 2 Chefärzten (von Augenkliniken Sachsen-Anhalts
bzw. Thüringens) und
- 4 in der freien Praxis niedergelassenen Augenärzte
aus Sachsen-Anhalts und Thüringen
Die beiden Bundesländer Sachsen-Anhalt und
Thüringen sollen möglichst paritätisch
vertreten sein.
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2. |
Die Ämter der Gesellschaft verteilen
sich wie folgt:
- 1 Vorsitzender
- 2 Stellvertreter
- 1 Schatzmeister
- 1 Schriftführer
Die hierfür zu Wählenden müssen Mitglieder
des Vereins sein.
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3. |
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder
des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt.
Sie bestimmen die Ämterverteilung.
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4. |
Zur Beschlussfassung des Vorstandes
ist die einfache Mehrheit ausreichend.
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5. |
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung,
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und
die Verwaltung des Vereinsvermögens.
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6. |
Der Vorsitzende des Vereins wird
für die Amtsdauer von einem Jahr aus dem Kreis
des Vorstandes durch dessen Mitglieder gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Er führt die
laufenden Geschäfte des Vereins, beruft und
leitet Mitgliederversammlungen.
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7. |
Der Schriftführer hat über
jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
ein Protokoll aufzunehmen, welches von ihm und dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer
kann Vorstandsmitglied oder einfaches Mitglied sein.
Wiederwahl ist zulässig.
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8. |
Der Schatzmeister verwaltet die
Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß
Buch über alle Einnahmen und Ausgaben sowie
das Mitgliederverzeichnis. Er hat der Mitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt
Zahlungen für den Verein gegen Quittungen in
Empfang. Der Schatzmeister kann Vorstandsmitglied
oder einfaches Mitglied sein. Er wird für 6
Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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9. |
Der gemäß §26 BGB
bestellte Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied
oder den Schatzmeister zur Aufnahme von Rechtsgeschäften
und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen.
Ein Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der
Zustimmung durch den Vorstand. Der Vorstandsvorsitzende
besitzt eine Einzelermächtigung bis zu 2.500
€, die er an den Schatzmeister deligieren kann. |
§ 12
Arbeitsgruppe
|
1. |
Der Vorstand kann für die Dauer
seiner Amtszeit eine Arbeitsgruppe bestellen. Die
Arbeitsgruppe berät und unterstützt den
Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
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2. |
Über Vorsitz, Geschäftsordnung
, Aufgabe und Arbeitsweise der Arbeitsgruppe beschließt
der Vorstand. |
§ 13
Vereinsvermögen
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1. |
Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen
aus Mitteln des Vereins. |
§ 14
Rechnungsprüfer
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1. |
Die Mitgliederversammlung wählt
zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des
Vorstandes sein dürfen.
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2. |
Die Rechnungsprüfer prüfen
den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters. Das
Ergebnis ist zu protokollieren, bis spätestens
Jahresende dem Vorstandsvorsitzenden auszuhändigen
und der nächstfolgenden MItgliederversammlung
bekanntzugeben. |
§ 15
Satzungsänderungen
|
1. |
Änderungen der Satzung bedürfen
der Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen in
der beschlussfassenden Mitgliederversammlung. Schriftliche
Stimmabgabe ist unzulässig.
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2. |
Vorgeschlagene Änderungen müssen
den Mitgliedern vier Wochen vor der nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gegeben
werden. |
§ 16
Auflösung des Vereins
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1. |
Zur Auflösung des Vereins ist
eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung notwendig. Die Auflösung
kann nur durch mehr als 2/3 aller Mitglieder beschlossen
werden.
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2. |
Das nach Beendigung der Liquidation
vorhandene Vereinsvermögen fällt den Blindenverbänden
der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen
zu gleichen Teilen zu. Das Vermögen muss für
steuerbegünstigte Zwecke und Aufgaben auf dem
Gebiet der Blindenbetreuung verwendet werden. Vor
dem Beschluss über die Vermögensverwendung
ist das zuständige Finanzamt zu hören. |