SATZUNG

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Satzung

der

Gesellschaft der Augenärzte

Sachsen-Anhalts und Thüringen e.V.




§ 1
Name

1. Der Verein führt den Namen "Gesellschaft der Augenärzte Sachsen-Anhalts und Thüringens e.V.".

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Halle eingetragen.

§ 2
Zweck und Ziele des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Augenheilkunde. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf wissenschaftlichem Gebiet gegenüber anderen Institutionen. Zur fachlichen Weiterbildung von Ärzten organisiert er die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen. Der Verein unterhält enge Beziehungen zur Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) mit Sitz in Heidelberg und zum Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA) mit Sitz in Düsseldorf.


§ 3
Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

1. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Halle.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft


1. Die Mitglieder des Vereins sind

- ordentliche Mitglieder

- Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können werden:

Augenärzte und in Ausbildung für die Augenheilkunde befindliche Ärzte

3. Ehrenmitglieder können werden:

Persönlichkeiten der Wissenschaft, Wirtschaft, des öffentlichen Lebens und des Vereins selbst, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht beratende Stimme.
Bereits bestehende Rechte als ordentliche Mitglieder bleiben hiervon unberührt.


§5
Erwerb der Mitgliedschaft



1. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Eine etwaige Ablehnung muss nicht begründet werden.

2. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden, deren Entscheidung entgültig ist.

3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 6
Rechte der Mitglieder


1. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder besitzen beratende Stimme.

§ 7
Beiträge, Mittelbeschaffung und Vermögensansammlung


1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Weitere Mittel werden aus Zuwendungen öffentlicher und privater Förderer beschafft, die die Ziele des Vereins unterstützen möchten.

3. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen nach § 59 Nr. 6 und 7a der Abgabenordnung zu bilden.

§ 8
Ende der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt:

- durch schriftliche Austrittserklärung

- durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung,
  wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat.
  Für einen derartigen Beschluss, der schriftlich zu  begründen ist, ist Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmenmehrheit   erforderlich.

- wenn ein Mitglied trotz jährlicher Zahlungsaufforderung mit drei fortlauffenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das   Ausscheiden wird  durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt.

- durch Tod.

2. Die finanziellen Verpflichtungen des ausgeschlossenen Mitgliedes enden mit dem laufenden Geschäftsjahr.

Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

§ 9
Organ des Vereins


1. Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

Für besondere Aufgaben kann durch den Vorstand eine Arbeitsgruppe bestellt werden.

§ 10
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung beschließt über

- den Jahresbericht

- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters

- die Entlastung des Vorstandes

- die Neuwahl des Vorstandes

- Satzungsänderungen (siehe §15)

- eine eventuelle Auflöung des vereins (siehe §16) sowie

- Anträge, Vorschläge und Belange der Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt oder wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung oder Bekanntmachung in der Presse.

3. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitglieder fest.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.

§ 11
Der Vorstand


1.

Der Vorstand besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, und zwar aus

- 3 Professoren (Klinikdirektoren der Universitäts-Augenklinken Sachsen-Anhalts bzw. Thüringens)

- 2 Chefärzten (von Augenkliniken Sachsen-Anhalts bzw. Thüringens) und

- 4 in der freien Praxis niedergelassenen Augenärzte aus Sachsen-Anhalts und Thüringen

Die beiden Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen sollen möglichst paritätisch vertreten sein.


2. Die Ämter der Gesellschaft verteilen sich wie folgt:

- 1 Vorsitzender

- 2 Stellvertreter

- 1 Schatzmeister

- 1 Schriftführer

Die hierfür zu Wählenden müssen Mitglieder des Vereins sein.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt. Sie bestimmen die Ämterverteilung.

4. Zur Beschlussfassung des Vorstandes ist die einfache Mehrheit ausreichend.

5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

6. Der Vorsitzende des Vereins wird für die Amtsdauer von einem Jahr aus dem Kreis des Vorstandes durch dessen Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, beruft und leitet Mitgliederversammlungen.

7. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, welches von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer kann Vorstandsmitglied oder einfaches Mitglied sein. Wiederwahl ist zulässig.

8. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben sowie das Mitgliederverzeichnis. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittungen in Empfang. Der Schatzmeister kann Vorstandsmitglied oder einfaches Mitglied sein. Er wird für 6 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

9. Der gemäß §26 BGB bestellte Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied oder den Schatzmeister zur Aufnahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Ein Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der Zustimmung durch den Vorstand. Der Vorstandsvorsitzende besitzt eine Einzelermächtigung bis zu 2.500 €, die er an den Schatzmeister deligieren kann.

§ 12
Arbeitsgruppe


1. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit eine Arbeitsgruppe bestellen. Die Arbeitsgruppe berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

2. Über Vorsitz, Geschäftsordnung , Aufgabe und Arbeitsweise der Arbeitsgruppe beschließt der Vorstand.

§ 13
Vereinsvermögen


1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus Mitteln des Vereins.

§ 14
Rechnungsprüfer


1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

2. Die Rechnungsprüfer prüfen den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters. Das Ergebnis ist zu protokollieren, bis spätestens Jahresende dem Vorstandsvorsitzenden auszuhändigen und der nächstfolgenden MItgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 15
Satzungsänderungen


1. Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung. Schriftliche Stimmabgabe ist unzulässig.

2. Vorgeschlagene Änderungen müssen den Mitgliedern vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.

§ 16
Auflösung des Vereins


1. Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung notwendig. Die Auflösung kann nur durch mehr als 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden.

2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt den Blindenverbänden der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen zu gleichen Teilen zu. Das Vermögen muss für steuerbegünstigte Zwecke und Aufgaben auf dem Gebiet der Blindenbetreuung verwendet werden. Vor dem Beschluss über die Vermögensverwendung ist das zuständige Finanzamt zu hören.